§ 5 LFBAG 2024 (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024), Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung - JUSLINE Österreich
§ 5 LFBAG 2024 Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:
1.Ziffer einsLandwirtschaft,
2.Ziffer 2Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
3.Ziffer 3Gartenbau,
4.Ziffer 4Feldgemüsebau,
5.Ziffer 5Obstbau und Obstverarbeitung,
6.Ziffer 6Weinbau und Kellerwirtschaft,
7.Ziffer 7Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
8.Ziffer 8Pferdewirtschaft,
9.Ziffer 9Fischereiwirtschaft,
10.Ziffer 10Geflügelwirtschaft,
11.Ziffer 11Bienenwirtschaft,
12.Ziffer 12Forstwirtschaft,
13.Ziffer 13Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
14.Ziffer 14Landwirtschaftliche Lagerhaltung,
15.Ziffer 15Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,
16.Ziffer 16Berufsjagdwirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.Die Ausbildungsgebiete gemäß Absatz eins, gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß Paragraph 8, als Lehrberufe.
(3)Absatz 3,Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
1.Ziffer einszum Facharbeiter und
2.Ziffer 2zum Meister
in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.in den Ausbildungsgebieten gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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