Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Die Mitglieder des Vertrauensrates müssen aus dem Kreis der Auszubildenden kommen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat
1.Ziffer einsdem Vertrauensrat die für seine Aufgaben erforderliche Zeit zu gewähren;
2.Ziffer 2dem Vertrauensrat die notwendigen Mittel- und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
3.Ziffer 3mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;
4.Ziffer 4den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;
5.Ziffer 5dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
6.Ziffer 6den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
(4)Absatz 4,Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung in folgendem Umfang:
1.Ziffer einsbis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied;
2.Ziffer 2ab 31 bis 50 Auszubildenden aus zwei Mitgliedern;
3.Ziffer 3ab 51 bis 100 Auszubildenden aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(5)Absatz 5,Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers;
2.Ziffer 2mit dem Ausscheiden aus der Ausbildungseinrichtung oder
3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
(6)Absatz 6,Im Fall der Beendigung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.Im Fall der Beendigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(7)Absatz 7,Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht (§ 50 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht (Paragraph 50, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates sowie nähere Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang in einer Wahlordnung festzulegen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 LFBAG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LFBAG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 LFBAG 2024