Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Wochen anzuzeigen:
1.Ziffer einseine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß § 16 Abs. 4,eine Verhinderung des Erlernens des Lehrberufes gemäß Paragraph 16, Absatz 4,,
2.Ziffer 2Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß § 9 Abs. 5.Änderungen der Umstände, die einem Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zugrunde lagen oder eine Betrauung bzw. den Wechsel eines Ausbilders gemäß Paragraph 9, Absatz 5,
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz anzuzeigen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Lehrberechtigte der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen Ergänzungslehrvertrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, vom Inhalt der Verständigung gemäß Absatz eins, in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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