Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung
1.Ziffer einsder in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) undder in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 4, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 3, LAG) und
2.Ziffer 2von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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