§ 1 LFBAG 2024 Allgemeine Bestimmungen

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Verfassungsbestimmung

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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