Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.Als Lehrling kann unbeschadet des Absatz 3, aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (Paragraph 9,) und in der Berufsschule (Paragraph 30,). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (Paragraph 268, LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (Paragraph 14,).
(3)Absatz 3,Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.
(4)Absatz 4,Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.Sachlich geeignet gemäß Absatz 3, sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975 (ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.Die Lehrzeit für Personen gemäß Absatz 3, dauert unbeschadet des Paragraph 16, Absatz eins, zwei Jahre.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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