Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14.Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß Paragraph 12, oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 14,
(2)Absatz 2,Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 32 sind auf diese Ausbildung anzuwenden.Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 32, sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(4)Absatz 4,Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist
1.Ziffer einsdie Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG unddie Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 4, LAG und
2.Ziffer 2die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10).die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (Paragraph 10,).
(5)Absatz 5,Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Abs. 4 Z 1 eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2 erfüllt (Ausbilder).Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2,, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, erfüllt (Ausbilder).
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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