Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
1.Ziffer einserfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß Paragraph 8, in einem Lehrbetrieb gemäß Paragraph 9, bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 14,,
2.Ziffer 2Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,,
3.Ziffer 3erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 odererfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder
4.Ziffer 4erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 36,
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Ziffer 4, kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 2,).
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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