Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des § 11, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (§ 44 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, allenfalls nach Maßgabe des Paragraph 11,, durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid zu erfolgen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2,). Sie hat vor der Entscheidung über einen entsprechenden schriftlichen Antrag um Anerkennung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer bzw. die Arbeiterkammer in Ländern, in denen keine Landarbeiterkammer eingerichtet ist, zu hören.
(2)Absatz 2,Im Bescheid gemäß Abs. 1 ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.Im Bescheid gemäß Absatz eins, ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt. Erforderlichenfalls sind Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Abs. 1 die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls im Bescheid gemäß Absatz eins, die fehlenden verbesserungsfähigen Voraussetzungen festzustellen, eine Frist für deren Behebung anzuordnen und sich von der Durchführung der Behebung der Mängel zu überzeugen. Im Fall einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die Anerkennung zu entziehen.
(4)Absatz 4,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (§ 9 Abs. 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (§ 270 LAG) wiederholt verletzt.Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder Lehrberechtigter mit Bescheid zu widerrufen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anerkennung (Paragraph 9, Absatz 3 bis 5) nicht mehr gegeben sind oder der Lehrberechtigte seine Pflichten (Paragraph 270, LAG) wiederholt verletzt.
(5)Absatz 5,Die Anerkennung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.Die Anerkennung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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