Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wennDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Paragraph 18, oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Paragraph 19, nur genehmigen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen und
2.Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 23,) vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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