§ 23 LFBAG 2024 Berufsausbildungsassistenz

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung gemäß § 18 und § 19 ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.Die Ausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in Paragraph 2, festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (§ 21);Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (Paragraph 21,);
    3. 3.Ziffer 3Mitwirkung an Abschlussprüfungen (§ 24) undMitwirkung an Abschlussprüfungen (Paragraph 24,) und
    4. 4.Ziffer 4Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß § 25.Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß Paragraph 25,
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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