Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß § 35 Abs. 1 Z 1erfüllt worden sind.Während der Lehrzeit ist die Absolvierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins e, r, f, ü, l, l, t, worden sind.
(2)Absatz 2,In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Abs. 3) ist eine Bescheinigung auszustellen.In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs zu absolvieren. Die Fachkurse dürfen eine Mindestdauer von 120 Unterrichtseinheiten in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten. Über die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses bzw. des fachlich verwandten Kurses (Absatz 3,) ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling einen von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren, worüber diese die zuständige Schulbehörde in Kenntnis zu setzen hat.
(4)Absatz 4,Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Abs. 2 oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Abs. 3 keine Kosten erwachsen.Dem Lehrberechtigten als auch dem Lehrling dürfen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Absatz 2, oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Absatz 3, keine Kosten erwachsen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 LFBAG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 LFBAG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 LFBAG 2024