§ 39 LFBAG 2024 Ausbildung zum Meister

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Erwerb der Meisterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in § 40 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist. Die Qualifikation zum Meister wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten, der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen je nach Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) einschließlich der Abfassung einer Meisterarbeit und der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung erworben, soweit in Paragraph 40, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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