Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9).Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 9,).
(2)Absatz 2,Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Lehrbetriebes,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
3.Ziffer 3Lehrberuf.
(3)Absatz 3,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Absatz 2, der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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