§ 37 LFBAG 2024 Facharbeiterprüfung

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) in der Prüfungsordnung (§ 47 und § 49) festzulegen.Die Prüfungsgegenstände der Facharbeiterprüfung, die Art der Prüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) und sonstige Erfordernisse (Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten) sind für die jeweiligen Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) in der Prüfungsordnung (Paragraph 47 und Paragraph 49,) festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in § 34 und § 35 genannten Zeitpunkten zulässig sind.In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsgebieten Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes bereits vor den in Paragraph 34 und Paragraph 35, genannten Zeitpunkten zulässig sind.
  3. (3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) bzw. der Ausbildungseinrichtung (§ 14), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (§ 30) oder eines Vorbereitungslehrgangs (§ 35) erfolgreich abgeschlossen worden ist.Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb (Paragraph 9,) bzw. der Ausbildungseinrichtung (Paragraph 14,), als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses (Paragraph 30,) oder eines Vorbereitungslehrgangs (Paragraph 35,) erfolgreich abgeschlossen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Eine Facharbeiterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsgegenstände (bzw. alle Teilprüfungsgegenstände) und die Abschlussprüfung positiv beurteilt worden sind.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (§ 53) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.Personen, die die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung (Paragraph 53,) „Facharbeiterin“ bzw. „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des abgeschlossenen Ausbildungsgebietes zu führen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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