§ 33 LFBAG 2024 Lehrbetriebsförderung

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Unter sinngemäßer Anwendung des § 19c BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken: Unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19 c, BAG mit der Maßgabe, dass die genannte Bestimmung auf Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden ist, können zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen Beihilfen an Lehrberechtigte, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.Ziffer einsFörderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles des Lehrlingseinkommens;
  2. 2.Ziffer 2Steigerung der Qualität der Lehrlingsausbildung;
  3. 3.Ziffer 3Förderung von Ausbildungsverbünden;
  4. 4.Ziffer 4Aus- und Weiterbildung von Ausbildern;
  5. 5.Ziffer 5Zusatzausbildungen von Lehrlingen;
  6. 6.Ziffer 6Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf;
  7. 7.Ziffer 7Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen und
  8. 8.Ziffer 8Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Ausbildungsgebieten mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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