Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß Paragraph 19, ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß § 19 ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß § 20 Abs. 2 befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.Personen, die in einer Teilqualifikation gemäß Paragraph 19, ausgebildet werden, gelten als Lehrlinge im Sinne des ASVG, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des AlVG, des IESG, und des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,. Gleiches gilt für Personen, die sich in einer beruflichen Orientierungsmaßnahme gemäß Paragraph 20, Absatz 2, befinden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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