Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (§ 21). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Ausbildungsplans eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Ausbildungsplänen weiterer Lehrberufe, vereinbart werden (Paragraph 21,). Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsvertrag gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.Im Ausbildungsvertrag gemäß Absatz eins, sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4)Absatz 4,In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:In folgenden Fällen kann bei einem Ausbildungsverhältnis gemäß Absatz eins, eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit unter Verlängerung der Ausbildungszeit vereinbart werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildungszeit erreicht wird:
1.Ziffer einswenn sich die Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird, der Betreuung ihres Kindes widmet, bis zum 31. Dezember des Jahres des Eintritts des Kindes in die Schulausbildung oder
2.Ziffer 2bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe der Person, die in einer Teilqualifikation ausgebildet wird.
Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf vier Jahre nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 21 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (§ 30).Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Paragraph 21, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule (Paragraph 30,).
(6)Absatz 6,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
(7)Absatz 7,§ 16 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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