§ 54 LFBAG 2024 Gebührenbefreiung

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Für Eingaben, Schriften und Rechtsgeschäfte gemäß diesem Bundesgesetz sind keine Stempel- oder Rechtsgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 (WV), zu entrichten. Für Eingaben, Schriften und Rechtsgeschäfte gemäß diesem Bundesgesetz sind keine Stempel- oder Rechtsgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, (WV), zu entrichten.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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