§ 56 LFBAG 2024 Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden

LFBAG 2024 - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 21 und Abs. 2), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. § 55 Abs. 7 gilt sinngemäß. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann eine in einem Drittstaat im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuerkennen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 21 und Absatz 2,), wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im Wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kann die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung und die Zuerkennung der Berufsbezeichnung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Paragraph 55, Absatz 7, gilt sinngemäß.

In Kraft seit 19.04.2024 bis 31.12.9999
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