Gesamte Rechtsvorschrift KID-V

Kundeninformationsdokument-Verordnung

KID-V
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KID-V Anwendungsbereich


Für jeden Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) und für jede Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011), die erst nach Ablauf des 31. August 2011 bewilligt werden, muss die Verwaltungsgesellschaft ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Die Vorschriften für OGAW in dieser Verordnung sind auf andere Sondervermögen anwendbar, wenn auf diese anderen Sondervermögen die Vorschriften des 2. Teils des Investmentfondsgesetzes 2011 anwendbar sind. Für jeden Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011) und für jede Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011), die erst nach Ablauf des 31. August 2011 bewilligt werden, muss die Verwaltungsgesellschaft ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Die Vorschriften für OGAW in dieser Verordnung sind auf andere Sondervermögen anwendbar, wenn auf diese anderen Sondervermögen die Vorschriften des 2. Teils des Investmentfondsgesetzes 2011 anwendbar sind.

§ 3 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

              

wobei:
  • -Strichaufzählung die Renditen des OGAW über
  • -Strichaufzählungnicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
  • -Strichaufzählung-Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:

  • -Strichaufzählung das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
  • -StrichaufzählungPerioden darstellt:

              

  1. (2)Absatz 2,Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.

§ 4 KID-V


Die Verwaltungsgesellschaft hat den SRRI des OGAW im Einklang mit ihren internen Regeln und Verfahren zur Risikomessung zu errechnen und laufend die Überwachung einer korrekten und einheitlichen Anwendung dieses Prozesses sicherzustellen.

§ 5 KID-V


Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß § 17 verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode. Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß Paragraph 17, verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode.

§ 6 KID-V Volatilitätsintervalle


Der SRRI des OGAW wird über die annualisierten Volatilitätsintervalle anhand des Rasters gemäß Anlage A ermittelt. Dieses Raster zeigt die verschiedenen Volatilitätsintervalle, die das ansteigende Risikoausmaß und damit die Position auf der Risikoskala widerspiegeln.

§ 7 KID-V Aktualisierungen


Jede wesentliche Änderung des Risiko- und Ertragsprofils des OGAW muss eine unverzügliche Aktualisierung des KID zur Folge haben.

§ 8 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Der SRRI ist zu aktualisieren, sobald die entsprechende Volatilität des OGAW nicht mehr der letzten Risikokategorie der vorangegangenen vier Monate, basierend auf wöchentlichen oder monatlichen Bezugspunkten, entspricht. Eine neue Einstufung ist vorzunehmen, sofern der OGAW im genannten Zeitraum in mindestens zwei Kategorien gefallen ist. In diesem Fall ist in jene Risikokategorie einzustufen, auf die die Mehrheit der Bezugspunkte entfällt.
  2. (2)Absatz 2,Der SRRI muss jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn auf Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft die Anlageziele oder -strategie des OGAW geändert werden. In diesem Fall gilt die Änderung des SRRI als Neuklassifizierung des OGAW und ist diese gemäß den dafür geltenden Regelungen durchzuführen.

§ 9 KID-V Themenfonds


Themenfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien ein bestimmtes Risiko- und Ertragsprofil von vorher festgelegten Segmenten des Kapitalmarktes abbilden.

§ 10 KID-V


Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß §§ 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen: Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß Paragraphen 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen:

  1. 1.Ziffer einsEs sind die entsprechenden, verfügbaren Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Das dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, das Zielportfolio oder die Benchmark ist festzulegen.
  3. 3.Ziffer 3Es sind die Renditen des repräsentativen Modellportfolios, des Zielportfolios oder der Benchmark des OGAW von Beginn der Beobachtungsperiode bis zu jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die tatsächlichen Renditen des OGAW verfügbar sind.
  4. 4.Ziffer 4Die beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen.
  5. 5.Ziffer 5Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß § 3 Abs. 1 zu schätzen.Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu schätzen.

§ 11 KID-V Absolute Return-Fonds


Absolute Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine variable Zusammensetzung des Fondsvermögens über mehrere Anlageklassen bei gleichzeitiger Risikobegrenzung vorsehen.

§ 12 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Die Berechnung des SRRI bei Absolute Return-Fonds geschieht wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsSofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
      1. a)Litera ader tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität und
      2. b)Litera bder Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht,
      heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Für jene OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, sowie für jene, die kürzlich ihre Anlageziele und -strategien geändert haben, ist die annualisierte Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Volatilität gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn dieseDie Volatilität gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn diese
    1. a)Litera aselbst das Risikoziel des OGAW darstellt oder
    2. b)Litera bnach vorangegangener Umwandlung in eine Value-at-Risk (VaR)-Maßzahl durch Rückrechnung (Reverse Engineering) des VaR gemäß Anlage B unter der Annahme von Risikoneutralität ermittelt wurde.

§ 13 KID-V Total Return-Fonds


Total Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien die Erzielung bestimmter Erträge durch die flexible Anlage in mehreren Anlageklassen vorsehen.

§ 14 KID-V


Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsSofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
    1. a)Litera ader tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität,
    2. b)Litera bder annualisierten Volatilitäten der Renditen jener Vermögenszusammensetzung, die im Einklang mit dem Referenzvermögen des OGAW zum Zeitpunkt der Berechnung steht, und
    3. c)Litera cder Volatilität gemäß § 12 Abs. 2, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,der Volatilität gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,
    heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Z 1 lit. b und c heranzuziehen.Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Ziffer eins, Litera b und c heranzuziehen.

§ 15 KID-V Lebenszyklusfonds


  1. (1)Absatz eins,Lebenszyklusfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine schrittweise Umschichtung des Portfolios gegen Laufzeitende von risikobehafteten zu risikoarmen Wertpapieren gemäß vorher festgelegten Regeln vornehmen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei Lebenszyklusfonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, der den Anleger über die typischen Charakteristika eines solchen Fonds aufklärt.

§ 16 KID-V


Die Berechnung des SRRI bei Lebenszyklusfonds geschieht wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsSofern die Vergangenheitsdaten der Renditen vollständig sind und der OGAW sein Zielportfolio nicht in der betreffenden Periode geändert hat, ist die tatsächliche historische Volatilität heranzuziehen.
  2. 2.Ziffer 2Für neu aufgelegte OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, ist die Vorgehensweise wie folgt:
    1. a)Litera aEs sind die entsprechenden Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
    2. b)Litera bDas dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, Zielportfolio oder eine Benchmark ist festzulegen und deren Renditen zu errechnen.
    3. c)Litera cDie beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen, damit die annualisierte Volatilität errechnet werden kann.

§ 17 KID-V Strukturierte Fonds


  1. (1)Absatz eins,Strukturierte Fonds sind OGAW, die an ihre Anteilinhaber zu vorher festgelegten Terminen auf einem Algorithmus basierende Auszahlungen ausschütten, die an eine Wertentwicklung, eine Realisierung einer Preisänderung oder an andere Parameter von Finanzinstrumenten, Indices oder Vergleichsvermögen gebunden sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei strukturierten Fonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, dass vorzeitige Rücknahmen eventuell nachteilig für den Anleger sein können.

§ 18 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Der SRRI für strukturierte Fonds wird unter Berücksichtigung der annualisierten Volatilität bei einem Konfidenzintervall von 99 vH berechnet.
  2. (2)Absatz 2,Die Volatilität auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 vH (99%iger VaR) bei Fälligkeit wird über eine historische Simulation der Renditen des OGAW wie folgt berechnet:

              

wobei:
  • -Strichaufzählung die Anzahl der Wochen der Halteperiode des OGAW darstellt, die gleichzeitig der verteilten Restlaufzeit nach ihrem Algorithmus gemäß ihrer Anlagepolitik entspricht;
  • -Strichaufzählung dem durchschnittlichen, wöchentlichen, risikofreien Zinssatz über die Haltedauer zum Zeitpunkt der Berechnung entspricht;
  • -Strichaufzählung die Volatilität der wöchentlichen logarithmierten Renditen des OGAW ist.

§ 19 KID-V


Der VaR bei einem Konfidenzintervall von 99 vH eines strukturieren Fonds, dessen Auszahlungsprofil an die Performance eines im Vorhinein definierten Referenzwertpapiers oder -portfolios (nachfolgend Referenzindex genannt) gekoppelt ist, errechnet sich wie folgt:

  1. 1.Ziffer einsDie maßgeblichen Änderungen des Referenzindex für jede einzelne -Woche während der Haltedauer der vergangenen fünf Jahre sind festzulegen. Falls die Länge der Datenreihen des Referenzindex nicht ausreicht, so kann eine historische Simulation gemäß § 10 herangezogen werden.Die maßgeblichen Änderungen des Referenzindex für jede einzelne ris-attachment://image001.png-Woche während der Haltedauer der vergangenen fünf Jahre sind festzulegen. Falls die Länge der Datenreihen des Referenzindex nicht ausreicht, so kann eine historische Simulation gemäß Paragraph 10, herangezogen werden.
  2. 2.Ziffer 2Die logarithmierten Renditen des OGAW bei Laufzeitende, die unter Z 1 ermittelt wurden und den maßgeblichen Änderungen des Referenzindex entsprechen, sind zu simulieren. Sofern die Formel eine Ausschüttung der Erträge berücksichtigt oder die Berücksichtigung erwarteter Ergebnisse – in Abhängigkeit nach dem Eintritt eines in der Simulation definierten Ereignisses – einräumt, so sind diese Auszahlungsprofile bei deren Fälligkeit (am Ende der Halteperiode) mit dem entsprechenden risikolosen Zinssatz zum Zeitpunkt der Simulation zu kapitalisieren.Die logarithmierten Renditen des OGAW bei Laufzeitende, die unter Ziffer eins, ermittelt wurden und den maßgeblichen Änderungen des Referenzindex entsprechen, sind zu simulieren. Sofern die Formel eine Ausschüttung der Erträge berücksichtigt oder die Berücksichtigung erwarteter Ergebnisse – in Abhängigkeit nach dem Eintritt eines in der Simulation definierten Ereignisses – einräumt, so sind diese Auszahlungsprofile bei deren Fälligkeit (am Ende der Halteperioderis-attachment://image002.png) mit dem entsprechenden risikolosen Zinssatz zum Zeitpunkt der Simulation zu kapitalisieren.
  3. 3.Ziffer 3Das 1%ige Perzentil der Verteilung der simulierten logarithmierten Renditen des OGAW, die unter Z 2 errechnet wurden, ist abzugrenzen. Dieses Perzentil, dessen Vorzeichen gemäß internationaler Standards zu ändern ist, stellt den historischen VaR des OGAW bei Laufzeitende mit einem Konfidenzintervall von 99 vH dar.Das 1%ige Perzentil der Verteilung der simulierten logarithmierten Renditen des OGAW, die unter Ziffer 2, errechnet wurden, ist abzugrenzen. Dieses Perzentil, dessen Vorzeichen gemäß internationaler Standards zu ändern ist, stellt den historischen VaR des OGAW bei Laufzeitende mit einem Konfidenzintervall von 99 vH dar.
  4. 4.Ziffer 4Sobald der 99%ige VaR errechnet wurde, ist dessen dazugehörige annualisierte Volatilität wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera aDer Parameter als durchschnittlicher, wöchentlicher, risikofreier Zinssatz, der für die Haltedauer gilt, ist festzulegen. Dieser Zinssatz ist zu schätzen, falls er nicht direkt von der Zinsswap-Kurve ableitbar ist.
    2. b)Litera bMittels Reverse Engineering des in dieser Bestimmung beschriebenen Modells sind die wöchentlichen Volatilitäten der Renditen (), die mit dem errechneten VaR einhergehen, gemäß Z 3 zu berechnen. Dies erfolgt, indem nachstehende Gleichung nach aufgelöst wird:Mittels Reverse Engineering des in dieser Bestimmung beschriebenen Modells sind die wöchentlichen Volatilitäten der Renditen (ris-attachment://image004.png), die mit dem errechneten VaR einhergehen, gemäß Ziffer 3, zu berechnen. Dies erfolgt, indem nachstehende Gleichung nach ris-attachment://image004.png aufgelöst wird:

              

  1. 5.Ziffer 5Die Volatilität ist mittels Wurzel-Zeit-Formel ( ) zu annualisieren.

§ 20 KID-V


Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß Paragraph 19, kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß Paragraph 19, insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.

§ 22 KID-V Definitionen der laufenden Kosten


Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in § 24 angeführten Ausnahmen zu basieren. Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in Paragraph 24, angeführten Ausnahmen zu basieren.

§ 23 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Die laufenden Kosten beinhalten alle Arten von Kosten, die der OGAW zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsgebühren oder die Entlohnung von Personen handelt, die für den OGAW Leistungen erbringen. Diese Kosten können in unterschiedlicher Art und Weise dargestellt oder berechnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die folgende demonstrative Auflistung der laufenden Kosten, die aus dem Vermögen des OGAW entnommen werden, ist bei der Bekanntgabe der Höhe der laufenden Kosten zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsAlle Zahlungen an nachstehend genannte Personen einschließlich jener, die übertragene Aufgaben im Rahmen von Delegationen ausüben:
      1. a)Litera aVerwaltungsgesellschaft des OGAW,
      2. b)Litera bDepotbank,
      3. c)Litera callfällige Anlageberater;
    2. 2.Ziffer 2alle Zahlungen, die gegebenenfalls infolge von Auslagerungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3Anmelde-, Aufsichts- oder ähnliche Gebühren;
    4. 4.Ziffer 4Vergütung der Abschlussprüfer;
    5. 5.Ziffer 5Vergütung für juristische und gewerbliche Berater;
    6. 6.Ziffer 6jegliche Vertriebsgebühren.

§ 24 KID-V


Nachfolgende Kosten und Zahlungen sind bei der Bekanntgabe der im KID auszuweisenden laufenden Kosten nicht zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsAusgabeauf- und Rücknahmeabschläge, Vermittlungsprovisionen sowie weitere Kosten, die entweder direkt oder indirekt durch den Anleger getragen werden;
  2. 2.Ziffer 2performanceabhängige Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageberaters;
  3. 3.Ziffer 3Kreditzinsen;
  4. 4.Ziffer 4notwendige Zahlungen an Dritte, die im Zuge des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten des OGAW entstehen, unabhängig davon, ob diese explizit oder implizit anfallen;
  5. 5.Ziffer 5Aufwendungen für das Halten von Derivaten;
  6. 6.Ziffer 6der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die die Verwaltungsgesellschaft oder jede andere mit ihr in Verbindung stehende Person im Gegenzug dafür erhält, dass Aufträge platziert werden (Soft Commissions oder ähnliche Vereinbarungen).

§ 25 KID-V


Der Ausschluss in § 24 Z 4 umfasst nicht: Der Ausschluss in Paragraph 24, Ziffer 4, umfasst nicht:

  1. 1.Ziffer einsTransaktionszahlungen an jegliche unter § 26 Z 1 oder Z 2 genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;Transaktionszahlungen an jegliche unter Paragraph 26, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannte Personen, bei welchen der Begünstigte dem OGAW nicht zugerechnet werden kann; all jene Beträge sind im veröffentlichten Betrag der laufenden Kosten zu berücksichtigen;
  2. 2.Ziffer 2Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011), die nachfolgend unter § 27 Z 6 berücksichtigt werden.Anschaffungs- oder Veräußerungskosten für Anteilscheine anderer OGAW oder Alternativer Investmentfonds (AIF, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 31, InvFG 2011), die nachfolgend unter Paragraph 27, Ziffer 6, berücksichtigt werden.

§ 26 KID-V


In den Fällen, in denen eine Vereinbarung über eine vollständige oder teilweise Kostenaufteilung (Fee-Sharing Agreement) abgeschlossen wurde, wonach die Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Partei für Verwaltungsgebühren aufkommt, die gewöhnlich in den laufenden Kosten ausgewiesen werden, gilt:

  1. 1.Ziffer einsJegliche Vergütung, die die Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Person im Zuge einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung erhält, ist zu berücksichtigen und geht in die Gesamtsumme der laufenden Kosten ein.
  2. 2.Ziffer 2Es ist nicht erforderlich, Gebühren, die in einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung geregelt werden und welche bereits in den laufenden Kosten beinhaltet sind, näher aufzuschlüsseln. In jenen Fällen, in denen der OGAW in Zielfonds investiert und eine entsprechende Vereinbarung über eine Kostenaufteilung zwischen der Verwaltungsgesellschaft des OGAW und dem Zielfonds oder dessen Verwaltungsgesellschaft existiert, sind solche Gebühren unter den laufenden Kosten zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits gemäß § 27 enthalten sind.Es ist nicht erforderlich, Gebühren, die in einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung geregelt werden und welche bereits in den laufenden Kosten beinhaltet sind, näher aufzuschlüsseln. In jenen Fällen, in denen der OGAW in Zielfonds investiert und eine entsprechende Vereinbarung über eine Kostenaufteilung zwischen der Verwaltungsgesellschaft des OGAW und dem Zielfonds oder dessen Verwaltungsgesellschaft existiert, sind solche Gebühren unter den laufenden Kosten zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits gemäß Paragraph 27, enthalten sind.

§ 27 KID-V


Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß § 131 Abs. 4 Z 7 InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen: Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer 7, InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen:

  1. 1.Ziffer einsSofern der zugrundeliegende Zielfonds ein OGAW ist oder ein AIF, der sich an die Veröffentlichungspflichten des KID hält, werden die zuletzt verfügbaren laufenden Kosten verwendet. Dies können durch den Zielfonds oder seine Verwaltungsgesellschaft veröffentlichte Zahlen oder die von einem zuverlässigen Dritten berechneten Kosten sein, sofern diese aktueller als die veröffentlichten Kosten sind.
  2. 2.Ziffer 2Sofern der zugrundeliegende Zielfonds von der Verwaltungsgesellschaft des betreffenden OGAW oder von einem verbundenen Unternehmen verwaltet wird (im Sinne der Definition des § 131 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011) und nicht unter Z 1 fällt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine bestmögliche Schätzung der laufenden Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.Sofern der zugrundeliegende Zielfonds von der Verwaltungsgesellschaft des betreffenden OGAW oder von einem verbundenen Unternehmen verwaltet wird (im Sinne der Definition des Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, InvFG 2011) und nicht unter Ziffer eins, fällt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine bestmögliche Schätzung der laufenden Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
  3. 3.Ziffer 3Sofern der zugrundeliegende Zielfonds nicht unter Z 1 oder 2 fällt und keine Zahlenangaben über die laufenden Kosten veröffentlicht wurden, hat die Verwaltungsgesellschaft entweder andere veröffentlichte Angaben, sofern diese als angemessener Ersatz dienen, zu verwenden, oder bestmögliche Schätzungen des Höchstniveaus basierend auf dem aktuellen Prospekt und auf den veröffentlichten Berichten des Zielfonds vorzunehmen.Sofern der zugrundeliegende Zielfonds nicht unter Ziffer eins, oder 2 fällt und keine Zahlenangaben über die laufenden Kosten veröffentlicht wurden, hat die Verwaltungsgesellschaft entweder andere veröffentlichte Angaben, sofern diese als angemessener Ersatz dienen, zu verwenden, oder bestmögliche Schätzungen des Höchstniveaus basierend auf dem aktuellen Prospekt und auf den veröffentlichten Berichten des Zielfonds vorzunehmen.
  4. 4.Ziffer 4Für Zielfonds, die unter Z 3 fallen und deren Anteil weniger als 15 vH der Vermögenswerte des OGAW beträgt, ist es ausreichend, wenn die jährlichen, veröffentlichten Verwaltungsgebühren je Zielfonds anstelle eigener Schätzungen der laufenden Kosten verwendet werden.Für Zielfonds, die unter Ziffer 3, fallen und deren Anteil weniger als 15 vH der Vermögenswerte des OGAW beträgt, ist es ausreichend, wenn die jährlichen, veröffentlichten Verwaltungsgebühren je Zielfonds anstelle eigener Schätzungen der laufenden Kosten verwendet werden.
  5. 5.Ziffer 5Die Zahlenangaben über die laufenden Kosten sind in jenem Ausmaß zu reduzieren, in welchem eine Vereinbarung existiert, wonach der investierende OGAW eine Kostenrückerstattung durch den zugrundeliegenden Zielfonds erhält, und diese nicht bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt ist.
  6. 6.Ziffer 6Sofern der OGAW Ausgabe- oder Rücknahmegebühren für den Erwerb oder die Rücknahme von Anteilscheinen eines Zielfonds bezahlt hat, ist der kumulierte Geldwert dieser Gebühren für die jeweilige Beobachtungsperiode heranzuziehen und bei der Berechnung der laufenden Gebühren zu berücksichtigen.

§ 28 KID-V


Handelt es sich bei dem OGAW um eine Umbrella-Konstruktion, so sind die Teilfonds gesondert zu betrachten. Gebühren, die dem OGAW zurechenbar sind, sind recht und billig ihrem Anteil nach auf die Teilfonds zu verteilen.

§ 29 KID-V Berechnung für bestehende OGAW


  1. (1)Absatz eins,Die Kennzahl für die laufenden Kosten ist die Summe aller offenzulegenden Kosten geteilt durch das durchschnittliche Nettovermögen des OGAW. Das Ergebnis ist als Prozentzahl mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Diese Kennzahl wird mindestens einmal jährlich im Nachhinein errechnet. Erscheint eine ex post-Betrachtung aufgrund einer wesentlichen Änderung ungeeignet, kann so lang ein Schätzwert verwendet werden, bis sich die wesentliche Änderung in verlässlichen ex post-Zahlen widerspiegelt.
  3. (3)Absatz 3,Der ex post-Wert wird auf Basis der letzten Kostenberechnung ausgewiesen, die die Verwaltungsgesellschaft berechtigterweise für angemessen erachtet. Diese Zahlenangabe kann, sofern ausreichend aktuell, auf den im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht des OGAW angegebenen Kosten beruhen. Andernfalls ist eine vergleichbare Berechnung basierend auf den verrechneten Kosten der letzten zwölf Monate durchzuführen. Hierbei ist von einem Bruttobetrag der Kosten auszugehen.
  4. (4)Absatz 4,Sämtliche für frühere Perioden berechnete und angewendete Kennzahlen für die laufenden Kosten sind an jenem Ort zu veröffentlichen, der im KID als Bezugsquelle für weitere Informationen für die Anteilinhaber genannt ist.

§ 30 KID-V


Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.

§ 31 KID-V


Das durchschnittliche Nettovermögen bezieht sich auf den gleichen Berichtszeitraum wie die Kosten und basiert auf den Angaben des Nettovermögens des OGAW anlässlich jeder Berechnung des Nettoinventarwertes.

§ 32 KID-V


Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsDie laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
  2. 2.Ziffer 2Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).Diese gemäß Ziffer eins, anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).

§ 33 KID-V Berechnung für neu aufgelegte OGAW


Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß §§ 29 ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden: Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß Paragraphen 29, ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDie §§ 29 Abs. 3 und 31 sind nicht anzuwenden. Es sind Schätzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden.Die Paragraphen 29, Absatz 3 und 31 sind nicht anzuwenden. Es sind Schätzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, zu verwenden.
  2. 2.Ziffer 2Sofern nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Darstellung von Zahlen mit zwei Nachkommastellen eine nicht vorliegende Genauigkeit vermittelt, ist die Anführung von einer Nachkommastelle ausreichend.
  3. 3.Ziffer 3Sofern im Prospekt nichts Gegenteiliges erwähnt wird, kann angenommen werden, dass keine Rabatte oder Gebührenbefreiungen zum Vorteil des OGAW in Anspruch genommen werden.

§ 34 KID-V


Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahlenangaben laufend überprüft wird, und legt fest, wann die Verwendung von ex post-Zahlen angemessener als entsprechende Schätzwerte ist. Spätestens zwölf Monate nach jenem Stichtag, an dem Anteilscheine erstmals in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wurden, muss die Genauigkeit der Schätzwerte mittels Berechnung von ex post-Zahlenangaben überprüft werden.

§ 35 KID-V Wertentwicklungen für strukturierte OGAW


Auswahlkriterien
  1. (1)Absatz eins,Bei der Auswahl, Darstellung und Erklärung der Szenarien, die die Wertentwicklung von strukturierten OGAW gemäß § 17 unter verschiedenen Marktszenarien abbilden, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, eindeutig und nicht irreführend sind.Bei der Auswahl, Darstellung und Erklärung der Szenarien, die die Wertentwicklung von strukturierten OGAW gemäß Paragraph 17, unter verschiedenen Marktszenarien abbilden, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, eindeutig und nicht irreführend sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Szenarien müssen veranschaulichen:
    1. 1.Ziffer einsDie Funktionsweise der Formel unter Marktszenarien, die zu einem ungünstigen, günstigen und neutralen Ergebnis führen, wobei mit der Erläuterung des ungünstigen Szenarios stets zu beginnen ist;
    2. 2.Ziffer 2Besonderheiten der Formel;
    3. 3.Ziffer 3Szenarien, in denen die Funktionsweise der Formel eine positive oder eine negative Auswirkung auf die endgültige Wertentwicklung haben kann.
  3. (3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat mindestens drei Szenarien der möglichen Wertentwicklung des OGAW zu wählen, um darzustellen, wie die Auszahlung unter verschiedenen Marktszenarien funktioniert.
  4. (4)Absatz 4,Es ist von der Formel abhängig, ob – soweit angemessen – mehr als drei Szenarien erforderlich sind, um adäquat die mögliche Bandbreite der Ergebnisse zu beschreiben.

§ 36 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Angaben, die für die günstigen und ungünstigen Szenarien verwendet werden, haben auf angemessenen Annahmen über die zukünftige Marktsituation und Preisbewegungen zu beruhen.
  2. (2)Absatz 2,Die ausgewählten Szenarien haben eine narrative Erklärung der Vor- und Nachteile der Formel zu beinhalten, wenn diese nicht im Abschnitt über Ertrag und Risiko enthalten ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Szenarien dürfen keine Informationen enthalten, die nicht im Einklang mit dem Inhalt der anderen Abschnitte des KID stehen.

§ 37 KID-V


Die Szenarien sind aus einem relevanten Anlass zu aktualisieren. Ein relevanter Anlass ist:

  1. 1.Ziffer einsWesentliche Veränderung der Marktbedingungen seit Auflegung des OGAW;
  2. 2.Ziffer 2zumindest der Ablauf eines Jahres seit der letzten Aktualisierung;
  3. 3.Ziffer 3bei Bedarf, um die Zeitabhängigkeit einer Auszahlung widerzuspiegeln.

§ 38 KID-V Präsentation


  1. (1)Absatz eins,Die Szenarien sind als „Erläuternde Beispiele“ zu bezeichnen. Die narrative Erklärung soll deutlich machen, dass diese keine Prognosen darstellen und nicht gleich wahrscheinlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Szenario ist entweder mit Tabellen oder mit Graphiken darzustellen, abhängig davon, welche Darstellung geeigneter ist, um die Charakteristika des strukturierten OGAW zu erklären.
  3. (3)Absatz 3,Die dargestellten Renditen der verschiedenen Szenarien sind als eine annualisierte Wachstumsrate mit einer entsprechenden Erklärung anzugeben, wobei gegebenenfalls auch die Brutto-Wachstumsrate angeführt werden kann.

§ 39 KID-V


  1. (1)Absatz eins,Um die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit verschiedener Graphiken zu gewährleisten, sind zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsDoppel-Skalen (links und rechts) soweit möglich;
    2. 2.Ziffer 2künstliche Vergrößerung der positiven Aspekte der Auszahlung des OGAW;
    3. 3.Ziffer 3nicht-lineare Skalen;
    4. 4.Ziffer 4unterschiedliche Skalen je nach Szenario.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat im KID darauf hinzuweisen, dass Anteilinhaber ihre Anteile vor Laufzeitende verkaufen können, wobei vor einem allfällig resultierenden Verlust deutlich hervorgehoben gewarnt werden muss.

§ 40 KID-V Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Für jeden neuen Teilfonds (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) einer am 31. August 2011 bestehenden Umbrella-Konstruktion kann die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 wählen, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID erstellt.Für jeden neuen Teilfonds (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) einer am 31. August 2011 bestehenden Umbrella-Konstruktion kann die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Übergangsfrist gemäß Paragraph 198, Absatz eins, InvFG 2011 wählen, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID erstellt.
  2. (2)Absatz 2,Wenn eine neue Anteilsgattung eines bestehenden OGAW während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 genehmigt wird, muss die Verwaltungsgesellschaft entweder einen vereinfachten Prospekt oder ein KID in Bezug auf alle Anteilsgattungen des OGAW verwenden.Wenn eine neue Anteilsgattung eines bestehenden OGAW während der Übergangsfrist gemäß Paragraph 198, Absatz eins, InvFG 2011 genehmigt wird, muss die Verwaltungsgesellschaft entweder einen vereinfachten Prospekt oder ein KID in Bezug auf alle Anteilsgattungen des OGAW verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsgesellschaft, die während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 einen vereinfachten Prospekt weiterhin verwendet, kann eine oder mehrere Überarbeitungen dieses vereinfachten Prospekts vornehmen und veröffentlichen. Die Überarbeitungen können nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich Elemente eines KID enthalten.Eine Verwaltungsgesellschaft, die während der Übergangsfrist gemäß Paragraph 198, Absatz eins, InvFG 2011 einen vereinfachten Prospekt weiterhin verwendet, kann eine oder mehrere Überarbeitungen dieses vereinfachten Prospekts vornehmen und veröffentlichen. Die Überarbeitungen können nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich Elemente eines KID enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Wird ein OGAW, ein Teilfonds oder eine Anteilsgattung davon unter dem 4. Hauptstück 5. Abschnitt InvFG 2011 notifiziert und benützt die Verwaltungsgesellschaft weiterhin den vereinfachten Prospekt im Herkunftmitgliedstaat, so werden die Anforderungen der §§ 139 und 142 InvFG 2011 durch die Zurverfügungstellung des vereinfachten Prospekts erfüllt. Eine Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern im OGAW-Herkunftmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche Art von Dokumenten –vereinfachter Prospekt oder KID – anzubieten.Wird ein OGAW, ein Teilfonds oder eine Anteilsgattung davon unter dem 4. Hauptstück 5. Abschnitt InvFG 2011 notifiziert und benützt die Verwaltungsgesellschaft weiterhin den vereinfachten Prospekt im Herkunftmitgliedstaat, so werden die Anforderungen der Paragraphen 139 und 142 InvFG 2011 durch die Zurverfügungstellung des vereinfachten Prospekts erfüllt. Eine Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern im OGAW-Herkunftmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche Art von Dokumenten –vereinfachter Prospekt oder KID – anzubieten.
  5. (5)Absatz 5,Wird während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 eine Verschmelzung nach dem 3. Hauptstück 6. Abschnitt InvFG 2011 beantragt und verwendet der aufnehmende OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt, so werden die Anforderungen der §§ 120 und 121 Abs. 1 InvFG 2011 durch Übermittlung des vereinfachten Prospekts erfüllt.Wird während der Übergangsfrist gemäß Paragraph 198, Absatz eins, InvFG 2011 eine Verschmelzung nach dem 3. Hauptstück 6. Abschnitt InvFG 2011 beantragt und verwendet der aufnehmende OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt, so werden die Anforderungen der Paragraphen 120 und 121 Absatz eins, InvFG 2011 durch Übermittlung des vereinfachten Prospekts erfüllt.
  6. (6)Absatz 6,Sind ein Feeder-OGAW und ein Master-OGAW in einem Mitgliedstaat bewilligt, in dem eine Übergangsfrist im Einklang mit der Richtlinie 2010/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) vorgesehen ist, so haben die Verwaltungsgesellschaften die Wahl, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID verwenden.Sind ein Feeder-OGAW und ein Master-OGAW in einem Mitgliedstaat bewilligt, in dem eine Übergangsfrist im Einklang mit der Richtlinie 2010/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010, Seite 28) vorgesehen ist, so haben die Verwaltungsgesellschaften die Wahl, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID verwenden.

§ 41 KID-V Inkrafttreten und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft kann
    1. 1.Ziffer einsdas KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder
    2. 2.Ziffer 2die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.Paragraph 32, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 KID-V


Risikokategorie

Volatilitätsintervalle

größer oder gleich

weniger als

1

0 %

0,5 %

2

0,5 %

2 %

3

2 %

5 %

4

5 %

10 %

5

10 %

15 %

6

15 %

25 %

7

25 %

 

Anl. 2 KID-V Rückrechnung (Reverse Engineering)


Die Volatilität wird mittels Rückrechnung (Reverse Engineering) wie folgt ermittelt,

wobei:

              - dem VaR auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 % mit einer Halteperiode gleich der

Anzahl an

              - Zeitintervallen bei

              - -Jahren entspricht:

              

wobei:

              - dem risikolosen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung für jedes der

              - -Intervalle der

              - -Jahre, die die Haltedauer des OGAW darstellt, gilt.

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