Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft kann
1.Ziffer einsdas KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder
2.Ziffer 2die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.Paragraph 32, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.
In Kraft seit 27.11.2019 bis 31.12.9999
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