§ 41 KID-V Inkrafttreten und Außerkrafttreten

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsgesellschaft kann
    1. 1.Ziffer einsdas KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder
    2. 2.Ziffer 2die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.Paragraph 32, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.
In Kraft seit 27.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 KID-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 KID-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 KID-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 KID-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 KID-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KID-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 KID-V
Anl. 1 KID-V