§ 39 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Um die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit verschiedener Graphiken zu gewährleisten, sind zu vermeiden:
    1. 1.Ziffer einsDoppel-Skalen (links und rechts) soweit möglich;
    2. 2.Ziffer 2künstliche Vergrößerung der positiven Aspekte der Auszahlung des OGAW;
    3. 3.Ziffer 3nicht-lineare Skalen;
    4. 4.Ziffer 4unterschiedliche Skalen je nach Szenario.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat im KID darauf hinzuweisen, dass Anteilinhaber ihre Anteile vor Laufzeitende verkaufen können, wobei vor einem allfällig resultierenden Verlust deutlich hervorgehoben gewarnt werden muss.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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