Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
1.Ziffer einsDie laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
2.Ziffer 2Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).Diese gemäß Ziffer eins, anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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