§ 22 KID-V Definitionen der laufenden Kosten

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in § 24 angeführten Ausnahmen zu basieren. Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in Paragraph 24, angeführten Ausnahmen zu basieren.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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