§ 20 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß Paragraph 19, kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß Paragraph 19, insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 KID-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 KID-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 KID-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 KID-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 KID-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KID-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 KID-V
§ 21 KID-V