§ 23 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die laufenden Kosten beinhalten alle Arten von Kosten, die der OGAW zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsgebühren oder die Entlohnung von Personen handelt, die für den OGAW Leistungen erbringen. Diese Kosten können in unterschiedlicher Art und Weise dargestellt oder berechnet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die folgende demonstrative Auflistung der laufenden Kosten, die aus dem Vermögen des OGAW entnommen werden, ist bei der Bekanntgabe der Höhe der laufenden Kosten zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsAlle Zahlungen an nachstehend genannte Personen einschließlich jener, die übertragene Aufgaben im Rahmen von Delegationen ausüben:
      1. a)Litera aVerwaltungsgesellschaft des OGAW,
      2. b)Litera bDepotbank,
      3. c)Litera callfällige Anlageberater;
    2. 2.Ziffer 2alle Zahlungen, die gegebenenfalls infolge von Auslagerungen anfallen;
    3. 3.Ziffer 3Anmelde-, Aufsichts- oder ähnliche Gebühren;
    4. 4.Ziffer 4Vergütung der Abschlussprüfer;
    5. 5.Ziffer 5Vergütung für juristische und gewerbliche Berater;
    6. 6.Ziffer 6jegliche Vertriebsgebühren.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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