Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß § 131 Abs. 4 Z 7 InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen: Sofern der OGAW einen wesentlichen Teil seines Vermögens in Zielfonds investiert und demzufolge die erforderlichen Angaben gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer 7, InvFG 2011 zu veröffentlichen hat, sind dabei in den laufenden Kosten die laufenden Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds zu berücksichtigen. Folgende Punkte sind in die Berechnung miteinzubeziehen:
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