Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auswahlkriterien
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl, Darstellung und Erklärung der Szenarien, die die Wertentwicklung von strukturierten OGAW gemäß § 17 unter verschiedenen Marktszenarien abbilden, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, eindeutig und nicht irreführend sind.Bei der Auswahl, Darstellung und Erklärung der Szenarien, die die Wertentwicklung von strukturierten OGAW gemäß Paragraph 17, unter verschiedenen Marktszenarien abbilden, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass die Informationen angemessen, eindeutig und nicht irreführend sind.
1.Ziffer einsDie Funktionsweise der Formel unter Marktszenarien, die zu einem ungünstigen, günstigen und neutralen Ergebnis führen, wobei mit der Erläuterung des ungünstigen Szenarios stets zu beginnen ist;
2.Ziffer 2Besonderheiten der Formel;
3.Ziffer 3Szenarien, in denen die Funktionsweise der Formel eine positive oder eine negative Auswirkung auf die endgültige Wertentwicklung haben kann.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft hat mindestens drei Szenarien der möglichen Wertentwicklung des OGAW zu wählen, um darzustellen, wie die Auszahlung unter verschiedenen Marktszenarien funktioniert.
(4)Absatz 4,Es ist von der Formel abhängig, ob – soweit angemessen – mehr als drei Szenarien erforderlich sind, um adäquat die mögliche Bandbreite der Ergebnisse zu beschreiben.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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