Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß §§ 29 ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden: Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß Paragraphen 29, ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden:
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