Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Berechnung ist für jede einzelne Anteilsgattung anzustellen. Dies gilt nicht für zwei oder mehrere gleichrangige (pari passu) Anteilsgattungen, bei denen ein einziger Berechnungsvorgang ausreicht.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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