§ 24 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Nachfolgende Kosten und Zahlungen sind bei der Bekanntgabe der im KID auszuweisenden laufenden Kosten nicht zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsAusgabeauf- und Rücknahmeabschläge, Vermittlungsprovisionen sowie weitere Kosten, die entweder direkt oder indirekt durch den Anleger getragen werden;
  2. 2.Ziffer 2performanceabhängige Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageberaters;
  3. 3.Ziffer 3Kreditzinsen;
  4. 4.Ziffer 4notwendige Zahlungen an Dritte, die im Zuge des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten des OGAW entstehen, unabhängig davon, ob diese explizit oder implizit anfallen;
  5. 5.Ziffer 5Aufwendungen für das Halten von Derivaten;
  6. 6.Ziffer 6der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die die Verwaltungsgesellschaft oder jede andere mit ihr in Verbindung stehende Person im Gegenzug dafür erhält, dass Aufträge platziert werden (Soft Commissions oder ähnliche Vereinbarungen).
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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