§ 26 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

In den Fällen, in denen eine Vereinbarung über eine vollständige oder teilweise Kostenaufteilung (Fee-Sharing Agreement) abgeschlossen wurde, wonach die Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Partei für Verwaltungsgebühren aufkommt, die gewöhnlich in den laufenden Kosten ausgewiesen werden, gilt:

  1. 1.Ziffer einsJegliche Vergütung, die die Verwaltungsgesellschaft oder eine andere Person im Zuge einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung erhält, ist zu berücksichtigen und geht in die Gesamtsumme der laufenden Kosten ein.
  2. 2.Ziffer 2Es ist nicht erforderlich, Gebühren, die in einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung geregelt werden und welche bereits in den laufenden Kosten beinhaltet sind, näher aufzuschlüsseln. In jenen Fällen, in denen der OGAW in Zielfonds investiert und eine entsprechende Vereinbarung über eine Kostenaufteilung zwischen der Verwaltungsgesellschaft des OGAW und dem Zielfonds oder dessen Verwaltungsgesellschaft existiert, sind solche Gebühren unter den laufenden Kosten zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits gemäß § 27 enthalten sind.Es ist nicht erforderlich, Gebühren, die in einer Vereinbarung über eine Kostenaufteilung geregelt werden und welche bereits in den laufenden Kosten beinhaltet sind, näher aufzuschlüsseln. In jenen Fällen, in denen der OGAW in Zielfonds investiert und eine entsprechende Vereinbarung über eine Kostenaufteilung zwischen der Verwaltungsgesellschaft des OGAW und dem Zielfonds oder dessen Verwaltungsgesellschaft existiert, sind solche Gebühren unter den laufenden Kosten zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits gemäß Paragraph 27, enthalten sind.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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