§ 32 KID-V

Kundeninformationsdokument-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, ist Folgendessind folgende Schritte zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsDie laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag darzustellenzu berücksichtigen.
  2. 2.Ziffer 2Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).Diese gemäß Ziffer eins, anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.2019

Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, ist Folgendessind folgende Schritte zu beachten:

  1. 1.Ziffer einsDie laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag darzustellenzu berücksichtigen.
  2. 2.Ziffer 2Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).Diese gemäß Ziffer eins, anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).

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