§ 5 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß § 17 verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode. Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß Paragraph 17, verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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