§ 3 KID-V

KID-V - Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:

              

wobei:
  • -Strichaufzählung die Renditen des OGAW über
  • -Strichaufzählungnicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
  • -Strichaufzählung-Jahren gerechnet wird.

Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:

  • -Strichaufzählung das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
  • -StrichaufzählungPerioden darstellt:

              

  1. (2)Absatz 2,Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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