Gesamte Rechtsvorschrift AStG

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

AStG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AStG Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979).Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,).
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsStreitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. 2.Ziffer 2Streitigkeiten mit öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung,
    3. 3.Ziffer 3nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
    4. 4.Ziffer 4Kaufverträge über unbewegliche Sachen.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1.Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 1.

§ 2 AStG Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen


Im Fall der Kollision geht eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes einer anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsaktes über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren dient.

§ 3 AStG Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einsAlternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
  2. 2.Ziffer 2Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.

§ 4 AStG Stellen zur alternativen Streitbeilegung


Zuständige Stellen
  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
    1. 1.Ziffer einsdie Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
    2. 2.Ziffer 2die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    3. 3.Ziffer 3die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    4. 4.Ziffer 4die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
    5. 5.Ziffer 5die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
    6. 6.Ziffer 6der Internet Ombudsmann,
    7. 7.Ziffer 7die Ombudsstelle Fertighaus und
    8. 8.Ziffer 8die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
  2. (2)Absatz 2,Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.

§ 5 AStG Zeichen der AS-Stellen


  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.
  3. (3)Absatz 3,Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geführt werden.

§ 6 AStG Verfahrensregeln


  1. (1)Absatz eins,Jede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der §§ 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.Jede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der Paragraphen 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.
  3. (3)Absatz 3,In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß § 10 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß Paragraph 10, Absatz 3, vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Verbraucher bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.
  6. (6)Absatz 6,Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Beschwerde mutwillig oder schikanös ist,
    2. 2.Ziffer 2die Beschwerde von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3der Streitwert einen festgelegten Schwellenwert unter- oder überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4der Verbraucher die Beschwerde nicht innerhalb einer in den Verfahrensregeln festgesetzten Frist von zumindest einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerde beim Unternehmer vorgebracht hat, bei der AS-Stelle eingereicht hat,
    5. 5.Ziffer 5die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ernsthaft beeinträchtigen würde,
    6. 6.Ziffer 6der Verbraucher in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit dem Unternehmer versucht hat oder diesen Versuch binnen einer von der AS-Stelle gesetzten angemessenen Frist nicht nachweislich nachholt.
    Ablehnungsgründe dürfen den Zugang der Verbraucher zu Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen.
  7. (7)Absatz 7,Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des § 14 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des Paragraph 14, innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.

§ 7 AStG Informationsverpflichtungen


  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsKontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
    2. 2.Ziffer 2den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
    3. 3.Ziffer 3über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
    5. 5.Ziffer 5die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
    6. 6.Ziffer 6die Verfahrensregeln,
    7. 7.Ziffer 7die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
    9. 9.Ziffer 9Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
    10. 10.Ziffer 10Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
    11. 11.Ziffer 11die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
    12. 12.Ziffer 12gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
    13. 13.Ziffer 13die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
    14. 14.Ziffer 14gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
    15. 15.Ziffer 15die durchschnittliche Verfahrensdauer.
  3. (3)Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 8 AStG Weitere Verpflichtungen


  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen haben
    1. 1.Ziffer einssicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
    2. 2.Ziffer 2den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
    3. 3.Ziffer 3sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
    4. 4.Ziffer 4bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

§ 9 AStG Tätigkeitsbericht


AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über

  1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der eingelangten Beschwerden,
  2. 2.Ziffer 2systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, gegebenenfalls samt Empfehlungen, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können,
  3. 3.Ziffer 3den Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung die AS-Stelle abgelehnt hat, samt Zuordnung zu den jeweiligen Ablehnungsgründen,
  4. 4.Ziffer 4den Prozentsatz der Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und sofern bekannt die Begründung für den Abbruch,
  5. 5.Ziffer 5den durchschnittlichen Zeitaufwand, der für die Lösung der Streitigkeiten erforderlich ist,
  6. 6.Ziffer 6die Prozentsätze der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse des Verfahrens gehalten haben, sofern diese der AS-Stelle bekannt sind,
  7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Informationen über die Zusammenarbeit der AS-Stelle mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern, und gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität dieser Kooperationen,
  8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls Schulungen für die Schlichter, die mit der Streitbeilegung betraut sind, und
  9. 9.Ziffer 9eine Einschätzung der Effektivität des von der AS-Stelle angebotenen Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.

§ 10 AStG Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln


  1. (1)Absatz eins,Der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsTatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Schlichter nicht mehr erwarten lassen,
    2. 2.Ziffer 2er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Schlichter gehindert ist oder
    3. 3.Ziffer 3ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters hat die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern der Schlichter ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.

§ 11 AStG Kollegialorgane


Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.

§ 12 AStG Verfahren vor AS-Stellen


Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte
  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vertretung der Parteien gemäß Abs. 3 sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.Zur Vertretung der Parteien gemäß Absatz 3, sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in Paragraph 29, Absatz eins, KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.
  5. (5)Absatz 5,Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.
  7. (7)Absatz 7,Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.Für Unternehmer gilt Absatz 2, nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.

§ 13 AStG Verfahrenskosten


Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit Paragraph 6, Absatz 5, etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.

§ 14 AStG Verfahrensdauer


  1. (1)Absatz eins,Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Absatz eins, verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.

§ 15 AStG Vertraulichkeit


  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren ist nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.Absatz 2, gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

§ 16 AStG Lösungsvorschlag


  1. (1)Absatz eins,Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
  2. (2)Absatz 2,Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,
    1. 1.Ziffer einsdass sie die Wahl haben, dem Lösungsvorschlag zuzustimmen oder ihn abzulehnen,
    2. 2.Ziffer 2dass die Beteiligung am Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen,
    3. 3.Ziffer 3dass der Lösungsvorschlag anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens und
    4. 4.Ziffer 4welche Rechtswirkungen die Annahme des Lösungsvorschlags hat.
  3. (3)Absatz 3,Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.

§ 17 AStG Beendigung des Verfahrens


  1. (1)Absatz eins,Das Verfahren ist zu schließen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verbraucher seinen Antrag zurückzieht oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer am Verfahren nicht teilnimmt oder erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen,
    3. 3.Ziffer 3die AS-Stelle für die einlangende Beschwerde nicht zuständig ist,
    4. 4.Ziffer 4ein Ablehnungsgrund nach § 6 Abs. 6 vorliegt oderein Ablehnungsgrund nach Paragraph 6, Absatz 6, vorliegt oder
    5. 5.Ziffer 5eine Einigung erzielt wurde oder der Einigungsversuch erfolglos verlaufen ist.
  2. (2)Absatz 2,Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.

§ 18 AStG Verjährungshemmung


Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

§ 19 AStG Informationspflichten


Informationspflichten für Unternehmer
  1. (1)Absatz eins,Ein Unternehmer hat die Verbraucher über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.Die in Absatz eins, genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.

§ 20 AStG Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen


Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
  1. (1)Absatz eins,Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.

§ 21 AStG Informationen über AS-Stellen in Europa


  1. (1)Absatz eins,Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten öffentlich zugänglich zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.

§ 22 AStG Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen


AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.

§ 23 AStG Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz


AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß Paragraph 3, des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.

§ 24 AStG Behörden und Berichtspflichten


Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist
    1. 1.Ziffer einsfür die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie undfür die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.

§ 25 AStG Notifikation der AS-Stellen


  1. (1)Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName, Kontaktangaben und Website-Adresse,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls Gebühren des Verfahrens,
    3. 3.Ziffer 3die Sprachen, in denen Beschwerden bei den jeweiligen AS-Stellen eingereicht werden können, und die Sprachen, in denen das AS-Verfahren geführt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Arten von Streitigkeiten, die unter das Verfahren fallen,
    5. 5.Ziffer 5Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von den einzelnen AS-Stellen abgedeckt werden,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter,
    7. 7.Ziffer 7einen Hinweis darauf, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann,
    8. 8.Ziffer 8Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses,
    9. 9.Ziffer 9Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer Beschwerde ablehnen kann, und
    10. 10.Ziffer 10eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, dass die Stelle als in den Geltungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 63, fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und dass sie die Qualitätsanforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Absatz eins, genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Erfüllt eine AS-Stelle gemäß § 4 Abs. 1 die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.Erfüllt eine AS-Stelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4,Kommt die AS-Stelle einer Aufforderung nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach, so hat die zuständige Behörde der AS-Stelle die Befugnis als AS-Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig zu sein mit Bescheid zu entziehen und dies gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle zur Kenntnis zu bringen.
  5. (5)Absatz 5,In Fällen des Abs. 4 hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.In Fällen des Absatz 4, hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.

§ 26 AStG Berichtspflichten der AS-Stellen


  1. (1)Absatz eins,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in § 25 Abs. 1 genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Abs. 3 und § 9 genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Absatz 3 und Paragraph 9, genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3,AS-Stellen haben der zuständigen Behörde darüber hinaus Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie diese vergütet werden, wie lange deren Funktionszeit ist und von wem sie beschäftigt werden,
    2. 2.Ziffer 2die Verfahrensregeln und
    3. 3.Ziffer 3die Prozentsätze, in denen die Unternehmer eine Teilnahme an dem Verfahren abgelehnt haben.

§ 27 AStG Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle


  1. (1)Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Absatz eins, genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

§ 28 AStG Weitere Pflichten der zuständigen Behörden


Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen. Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Paragraph 9, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.

§ 29 AStG Strafbestimmungen


Verletzung von Informationspflichten

Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen. Nimmt ein Unternehmer in die gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß Paragraph 19, oder Artikel 14 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

§ 30 AStG Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen


Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

§ 31 AStG Schlussbestimmungen


Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.Die Paragraphen 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 31 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 32 AStG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 2 und 27 Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz undhinsichtlich der Paragraphen 21, 25, Absatz 3 und 4, 26, Absatz 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 33 AStG Verweise


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34 AStG Umsetzungshinweis


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004, und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), Amtsblatt Nummer L 165 vom 18.06.2013 Seite 63, umgesetzt.

Anlage

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