Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Absatz eins, verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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