Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.
(2)Absatz 2,Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.
(3)Absatz 3,Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, geführt werden.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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