Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.
(2)Absatz 2,AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:
1.Ziffer einsKontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse,
2.Ziffer 2den Umstand, ob es sich um eine notifizierte AS-Stelle handelt,
3.Ziffer 3über die Schlichter, inklusive Angaben über deren Ernennung, vorgesehene Funktionszeit, Namen, erworbene Qualifikation und bisherigen beruflichen Werdegang,
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung,
5.Ziffer 5die Arten von Streitigkeiten, für die eine Zuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Schwellenwerte,
6.Ziffer 6die Verfahrensregeln,
7.Ziffer 7die Gründe, aus denen die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden kann,
8.Ziffer 8Sprachen, in denen Beschwerden eingereicht werden können, und Sprachen, in denen das Verfahren geführt werden kann,
9.Ziffer 9Regeln, auf die sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann,
10.Ziffer 10Vorbedingungen, die die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen,
11.Ziffer 11die Möglichkeit für die Parteien, das Verfahren abzubrechen,
12.Ziffer 12gegebenenfalls Kosten, die von den Parteien zu tragen sind,
13.Ziffer 13die Rechtswirkungen des Ergebnisses des Verfahrens,
14.Ziffer 14gegebenenfalls wie ein Ergebnis vollstreckbar gemacht werden kann und
(3)Absatz 3,AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 9, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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