§ 3 AStG Begriffsbestimmungen

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einsAlternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
  2. 2.Ziffer 2Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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