Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,AS-Stellen haben
1.Ziffer einssicherzustellen, dass Beschwerden samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können,
2.Ziffer 2den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen,
3.Ziffer 3sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten zu akzeptieren und
4.Ziffer 4bei Bedarf Schulungen für die Schlichter anzubieten.
(2)Absatz 2,AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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