Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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