Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde ist
1.Ziffer einsfür die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie undfür die AS-Stellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
2.Ziffer 2in allen anderen Fällen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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