Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1.Ziffer einshinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 18, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 2 und 27 Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 21, 25 Abs. 3 und 4, 26. Abs. 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 1 handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz undhinsichtlich der Paragraphen 21, 25, Absatz 3 und 4, 26, Absatz 2 und 28, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, handelt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und, soweit es sich um Angelegenheiten des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, handelt, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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