§ 31 AStG Schlussbestimmungen

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.Die Paragraphen 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 31 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 18.05.2018 bis 31.12.9999
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