§ 23 AStG Kooperation und Informationsaustausch - AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten. AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß Paragraph 3, des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind dabei einzuhalten.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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