§ 30 AStG Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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