§ 20 AStG Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

AStG - Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
  1. (1)Absatz eins,Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524 aus 2013, zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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