Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einseine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen,
2.Ziffer 2gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die die Tätigkeit von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern, und
3.Ziffer 3gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden kann.
(2)Absatz 2,Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Absatz eins, genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
In Kraft seit 14.08.2015 bis 31.12.9999
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